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Die Barschel-Unterlagen des BND

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Das Bundesarchivgesetz kann es jedem ermöglichen, Unterlagen einzusehen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sieht eine Verkürzung dieser Frist nicht vor.

Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen zu Uwe Barschel verneint. Geklagt hatte ein Journalist, der vom Bundesnachrichtendienst die Nutzung der dort vorhandenen Unterlagen zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und Herstellung von Kopien begehrt hatte.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht das Bundesarchivgesetz zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat. Dies gilt jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sieht eine Verkürzung dieser Frist nicht vor.

Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel sind nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfallen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen.

Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten, die deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden müssen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2013 – BVerwG 6 A 5.13


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